Menschen, die in ihrem gesammten Heimatland von Staat oder
Regierung sowie deren Beauftragten mit Tod oder Folter, die
nicht zur Verhinderung oder Beendigung einer Straftat dienen
soll, oder lebenslanger Unterdrückung bedroht sind und
sich dieser Bedrohung nur durch Flucht entziehen können,
erhalten Asyl in KRE, wenn sie nicht früher selbst zu den
so Bedrohenden gehörten und nun von den einst Bedrohten
verfolgt werden, es sei denn, sie würden auch von einem
Land aufgenommen, das ihrer Lebensart näher käme.
Über den Anspruch auf Asyl wird ausschließlich an
der Staatsgrenze entschieden, wer anerkannt wird erhält
ein Asylvisum, welches gilt, solange die Verhältnisse im
Heimatland sich nicht ändern. Allerdings können Asylanten
und Asylantinnen genau wie Touristen und Touristinnen und Staatszugehörigen bei
schlimmen Straftaten verbannt werden.
Aufgrund der Landesnatur von KRE müssen sich Asylanten und Asylantinnen den
Raum, der durch ihr Bewohnen zu KRE-Territorium wird, selbst
beschaffen, der Staat hilft jedoch nach Möglichkeit.
Personen mit Touristen- oder Asylvisum sind KRE-Untertanen und
-Untertaninnen gleichberechtigt, soweit es nicht für
Staatszugehörige vorbehaltene Dinge wie den Besuch des
Staatsfeiertags oder Thronfolge / Gesetztesberatung
betrifft.
Staaten, aus denen 2 oder mehr Asylantinnen und/oder Asylanten
in KRE anerkannt sind, werden von KRE mit einem Totalboykott
belegt. Eventuelle diplomatische Beziehungen haben nur den
Zweck, die Verhältnisse der Länder zu verbessern.
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