KRE-Strafgesetz

Ziel des KRE-Strafrechts ist die Verhinderung von Straftaten und die Entschädigung der Opfer.
Straftaten in diesem Sinne sind absichtliche Schädigungen Dritter zum eigenen direkten oder indirekten Vorteil oder aus Zerstörungswut.
Schädigungen können materiell, körperlich, seelisch, freiheitsberaubend oder gemischt sein.

Überführte Täterinnen und Täter müssen vor Rückfällen geschützt werden. Eingesperrt werden darf jemand aber nur, wenn die Gefahr weiterer Straftaten besteht, dann aber auch solange, wie die Gefahr nicht, z.B. durch psychologische Behandlung, sicher beseitigt ist. Bestrafung als solches steht im Hintergrund, hat nur den Charakter der vollständigen Wiedergutmachung an den Geschädigten.
Wenn also einem Täter oder einer Täterin eine Straftat bewiesen wurde, so muss er oder sie alle Beteiligten möglichst so stellen, als sei die Tat nicht begangen worden.
Zunächst werden die Opfer entschädigt, nicht nur muss zerstörtes oder gestohlenes Eigentum ersetzt werden, sondern für die Dauer des Fehlens dieses Eigentum ist ebenso die angemessene Entschädigung zu leisten.
Für jedes vollendete 10. % seines Gesammteigentums, um das das Opfer gebracht wurde, ist darüber hinaus ein Schockzuschlag von nochmals 10% des Betrages zu zahlen, den das dem Opfer abhanden gekommene Gut wert war.
Für alle vollständig reversibelen körperlichen und seelischen Schäden ist das Opfer für die gesammte Dauer der Schäden so zu bezahlen, als hätte es in dieser Zeit für den Täter / die Täterin gegen Lohn gearbeitet, undzwar in dem Prozentsatz, in dem das Opfer durch die Schäden im Leben eingeschränkt ist.
Bei Dauerschäden gilt im Prinzip dasselbe, darüber hinaus ist nach dem Ende jeder möglichen Therapie ein Hoffnungslosigkeitszuschlag von 100% auf alle Entschädigungen zu zahlen. Darüber hinaus kann in solchen Fällen vom Opfer auf Wunsch eine Strafe festgelegt werden. Diese darf nicht irreversibel sein, niemanden außer den Täter oder der Täterin treffen und nicht schlimmer als der Dauerschaden des Opfers.
Beim Tod eines Opfers sind alle Hinterbliebenen, Verwandte, Freunde und Bekannte, also auch der Staat (Steuerausfall), so weit wie möglich zu entschädigen. Über den Finanzausfall hinaus ist für alle Zeiten, in denen jemand durchschnittlich Zeit mit dem oder der Ermordeten verbracht hätte, diese Person also auf die selbe art vom Täter oder der Täterin zu entlohnen, wie es ein geschädigtes Opfer worden wäre. Verwandte ersten Grades, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen und eng befreundete Personen erhalten darüber hinaus den Hoffnungslosigkeitszuschlag, außerdem können sie ebenfalls eine reversible Bestrafung festlegen.

Wenn mehrere Straftaten zusammen kommen, sodass auf die Beteiligten sowohl Täterinnen und Täter, als auch Opfer verschiedener, gegenseitig begangener Straftaten sind, so sind die Schulden an die jeweils anderen gegeneinander aufzurechnen. Ansprüche an Täterinnen und Täter sind vererbbar, Schulden an Opfer jedoch nicht unter null des maximalen Gesammterbes.

Hat der Täter oder die Täterin alle genannten Leistungen incl. aller Therapiekosten bezahlt und ist Geld übrig, so werden alle Gerichtskosten bezahlt. Sodann sind noch die Kosten für alle Maßnahmen zur Ergreifung der Täterin oder des Täters plus einer Pauschale für nicht-Ergriffene von 20% fällig, dies entfällt, wenn sich Täterinnen und Täter selbst stellen.

Aller Besitz von Täterinnen und Tätern kann bis zur völligen Begleichung der Tat eingezogen werden. Das gilt auch für eventuelles Einkommen abzüglich des absoluten Existenzminimuns.
Ist der vorhandene Besitz verbraucht und liegt kein oder kein ausreichendes Einkommen vor, z.B. weil der Täter oder die Täterin wegen Rückfallgefahr eingesperrt werden muss, so kann er oder sie zu jeder Arbeit verpflichtet werden, bis alle Folgen der Tat bezahlt sind.
Damit gibt es wohl Zwangsarbeit in KRE, aber ausdrücklich nur, um mit dem Erlös Opfer von absichtlichen Straftaten zu entschädigen sowie die Folgekosten der Tat zu decken.
Freundinnen und Freunden, Angehörigen etc. von Schuldigen steht es frei, sich an den Kosten zu beteiligen.
Bis zum Abzahlen aller Straftatschulden ist Täterinnen und Tätern das Recht auf Freitod nach Artikel 2 der Verfassung verwehrt.

Für alle Straftaten kann Grundsätzlich per Gesetz oder Verordnung, oder durch Richterspruch die Verbannung des Täters oder der Täterin aus KRE unmittelbar nach Begleichung aller Schulden beschlossen werden. Dies richtet sich im allgemeinen nach der Schwere der Tat im vergleich zu ihrer Begründung.-zurück-