Ziel des KRE-Strafrechts ist die Verhinderung von Straftaten und die Entschädigung der Opfer.
Straftaten in diesem Sinne sind absichtliche Schädigungen
Dritter zum eigenen direkten oder indirekten Vorteil oder aus
Zerstörungswut.
Schädigungen können materiell, körperlich,
seelisch, freiheitsberaubend oder gemischt sein.
Überführte Täterinnen und Täter müssen
vor Rückfällen geschützt werden. Eingesperrt
werden darf jemand aber nur, wenn die Gefahr weiterer
Straftaten besteht, dann aber auch solange, wie die Gefahr
nicht, z.B. durch psychologische Behandlung, sicher beseitigt
ist. Bestrafung als solches steht im Hintergrund, hat nur den
Charakter der vollständigen Wiedergutmachung an den
Geschädigten.
Wenn also einem Täter oder einer Täterin eine
Straftat bewiesen wurde, so muss er oder sie alle Beteiligten
möglichst so stellen, als sei die Tat nicht begangen
worden.
Zunächst werden die Opfer entschädigt, nicht nur muss
zerstörtes oder gestohlenes Eigentum ersetzt werden,
sondern für die Dauer des Fehlens dieses Eigentum ist
ebenso die angemessene Entschädigung zu leisten.
Für jedes vollendete 10. % seines Gesammteigentums, um das
das Opfer gebracht wurde, ist darüber hinaus ein
Schockzuschlag von nochmals 10% des Betrages zu zahlen, den das
dem Opfer abhanden gekommene Gut wert war.
Für alle vollständig reversibelen körperlichen
und seelischen Schäden ist das Opfer für die gesammte
Dauer der Schäden so zu bezahlen, als hätte es in
dieser Zeit für den Täter / die Täterin gegen
Lohn gearbeitet, undzwar in dem Prozentsatz, in dem das Opfer
durch die Schäden im Leben eingeschränkt ist.
Bei Dauerschäden gilt im Prinzip dasselbe, darüber
hinaus ist nach dem Ende jeder möglichen Therapie ein
Hoffnungslosigkeitszuschlag von 100% auf alle
Entschädigungen zu zahlen. Darüber hinaus kann in
solchen Fällen vom Opfer auf Wunsch eine Strafe festgelegt
werden. Diese darf nicht irreversibel sein, niemanden
außer den Täter oder der Täterin treffen und
nicht schlimmer als der Dauerschaden des Opfers.
Beim Tod eines Opfers sind alle Hinterbliebenen, Verwandte,
Freunde und Bekannte, also auch der Staat (Steuerausfall), so
weit wie möglich zu entschädigen. Über den
Finanzausfall hinaus ist für alle Zeiten, in denen
jemand durchschnittlich Zeit mit dem oder der Ermordeten
verbracht hätte, diese Person also auf die selbe art vom
Täter oder der Täterin zu entlohnen, wie es ein
geschädigtes Opfer worden wäre. Verwandte ersten
Grades, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen und eng
befreundete Personen erhalten darüber hinaus den
Hoffnungslosigkeitszuschlag, außerdem können sie
ebenfalls eine reversible Bestrafung festlegen.
Wenn mehrere Straftaten zusammen kommen, sodass auf die
Beteiligten sowohl Täterinnen und Täter, als auch
Opfer verschiedener, gegenseitig begangener Straftaten sind, so
sind die Schulden an die jeweils anderen gegeneinander
aufzurechnen. Ansprüche an Täterinnen und Täter
sind vererbbar, Schulden an Opfer jedoch nicht unter null des
maximalen Gesammterbes.
Hat der Täter oder die Täterin alle genannten
Leistungen incl. aller Therapiekosten bezahlt und ist Geld
übrig, so werden alle Gerichtskosten bezahlt. Sodann sind
noch die Kosten für alle Maßnahmen zur Ergreifung
der Täterin oder des Täters plus einer Pauschale
für nicht-Ergriffene von 20% fällig, dies
entfällt, wenn sich Täterinnen und Täter selbst
stellen.
Aller Besitz von Täterinnen und Tätern kann bis zur
völligen Begleichung der Tat eingezogen werden. Das gilt
auch für eventuelles Einkommen abzüglich des
absoluten Existenzminimuns.
Ist der vorhandene Besitz verbraucht und liegt kein oder kein
ausreichendes Einkommen vor, z.B. weil der Täter oder die
Täterin wegen Rückfallgefahr eingesperrt werden muss,
so kann er oder sie zu jeder Arbeit verpflichtet werden, bis
alle Folgen der Tat bezahlt sind.
Damit gibt es wohl Zwangsarbeit in KRE, aber ausdrücklich
nur, um mit dem Erlös Opfer von absichtlichen Straftaten
zu entschädigen sowie die Folgekosten der Tat zu
decken.
Freundinnen und Freunden, Angehörigen etc. von Schuldigen steht es frei, sich an den Kosten zu beteiligen.
Bis zum Abzahlen aller Straftatschulden ist Täterinnen und Tätern das Recht auf Freitod nach Artikel 2 der Verfassung verwehrt.
Für alle Straftaten kann Grundsätzlich per Gesetz oder Verordnung, oder durch Richterspruch die Verbannung des Täters oder der Täterin aus KRE unmittelbar nach Begleichung aller Schulden beschlossen werden. Dies richtet sich im allgemeinen nach der Schwere der Tat im vergleich zu ihrer Begründung.-zurück-