A. Grundsätzliches
_1 Die Forschung ist wichtig, ebenso aber die Lehre. Deshalb sind
Dozenten/Dozentinnen der königlichen Universitäten verpflichtet,
soweit es Ihre Kenntnisse erlauben, Unterricht gemäß den durch die
Fächerkommissionen festgelegten "Grundinhalten" zu veranstalten. Tun sie
dies nicht, so werden sie nur noch für Forschungsergebnisse bezahlt.
Freiheit der Lehre bedeutet in Riesenguthland-Ellermark, dass ein Dozent /
eine Dozentin zusätzlich alles unterrichten darf, was er/sie
möchte, aber nicht dass der Universitätsbetrieb lahmgelegt werden
darf.
_2 Universitäten werden im Rahmen der Königlichen Gesetze
und Verordnungen von denen verwaltet, die sie benutzen. Neben einem Rat
für jede vertretene Gruppe, der sich um deren Belange kümmert, gibt
es den Hohen Rat der Universität, der von allen Unibeteiligten gleich
gewählt wird. Bei Kompetenzfragen entscheidet der Hohe Rat vor dem
Gruppenrat.
| Studenten / Studentinnen jedes Fachs | und | Dozenten/ Dozentinnen jedes Fachs |
|---|---|---|
| wählen jeweils | wählen zusammen | wählen jeweils |
| Fachschaftsrat | | | Fachbereichsrat |
| entsenden je 1 Vertreter(in) | | | entsenden je 1 Vertreter(in) |
| Studirat | V | Proff-rat |
| Hoher Rat der Uni |
B. Staatliche Rahmenstudienordnung
I. Normalstudien
1. Stufe: Basisstudium
Von landesweiten Fächerkommissionen sind alle Inhalte, auch
"fachfremde", (Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten) zu erarbeiten, von
denen gesagt werden kann, dass jeder Student / jede Studentin, der/die dieses
Fach studiert hat, diese beherrschen muss ("Grundinhalte"). Diese
Kommissionen setzen sich paritätisch zusammen aus Vertretungen folgender
Gruppen: Studenten/Studentinnen, Dozenten/Dozentinnen aller
Universitäten sowie fertig Studierte des jeweiligen Fachs. Die
erstellten Kataloge mit Studieninhalten sind einmal pro Jahr von den
Kommissionen zu überarbeiten.
Die Inhalte dieser Kataloge sollen im Basisstudium, in sinnvolle
Teilbereiche unterteilt, gelehrt, und nach Abschluß eines Teilbereich
dieser schriftlich überprüft werden (Scheine). Die Inhalte und
Schwierigkeitsgrade der Prüfungen müssen sich dabei an den dazu
gehörigen Lehrveranstaltungen orientieren. Zusätzlich muss;
jeder Student / jede Studentin einen Studienbereich sein/ihr-es besonderen
Interesses wählen, in dem detailliertere Studien betrieben werden sollen
("Erweiterung"). Das Basisstudium soll im Regelfall 6 Semester betragen und
mit einer mündlichen Prüfung bei einem Dozenten / einer Dozentin
nach Wahl des Studenten / der Studentin enden, die hauptsächlich die
Grundinhalte, zu ca. einem Sechstel auch die Erweiterung abfragt. Sie muss
sich ebenfalls an den gehaltenen Lehrveranstaltungen orientieren. Erworbene
Scheine werden nicht nur ausgehändigt, sondern auch registriert, nach
dem Erwerb des letzten Scheins wird automatisch eine
Prüfungsberechtigung an den Studenten / die Studentin verschickt.
2. Stufe: Aufbaustudium
Diese Studienphase ist unterschiedlich für
a) Studenten/Studentinnen
für das Lehramt an königlichen Schulen,
b) Studenten/Studentinnen,
die einen 'normalen' Beruf anstreben,
c) Studenten/Studentinnen, die
anstreben, an den königlichen Universitäten zu forschen und lehren.
Für a) ist hier ein Basisstudium in einem weiteren Fach zu
absolvieren,
für b) ist ein Erweiterungsstudium zu absolvieren, dessen
Inhalte zu je einem Drittel von dem Studenten / der Studentin, von der
jeweiligen Fachkommission und von einer Berufskommission, die von
Organisationen, für die die Studenten/Studentinnen künftig
tätig sein sollen, bestimmt wird, ausgewählt werden,
für c) legen Fachkommission und Student/Studentin die Studieninhalte
je zur Hälfte fest.
Die Aufbaustudien werden auch für b) und c) sinnvoll mit
veranstaltungsorientierten schriftlichen Prüfungen (Klausuren oder
Hausarbeiten) ab und enden nach weiteren 6 Semestern mit einer entsprechenden
studiumnahen Prüfung.
3. Stufe: Abschlußstudium
Für a) ist ein Referendariat vorgesehen, welches aus Kursen in
praktischer Pädagogik, Fachdidaktik, Unterrichtsbeobachtung und eigenem
Unterricht an königlichen Schulen in der Umgebung der Universität
besteht. Es schließt nach 6 weiteren Semestern mit der praktischen
Prüfung zum königlichen Lehrer / zur königlichen Lehrerin ab.
Das Referendariat ist Teil des Studiums, die Teile, die nicht an Schulen
stattfinden, finden weiter an der Universität statt.
Für b) findet ein Praktikum bei verschiedenen Organisationen
künftiger Arbeitsplätze im Einzugsbereich der Universität,
begleitet von Seminaren zum Austausch und zur Vertiefung der erworbenen
Kenntnisse, statt, welches nach 6 Semestern mit der Prüfung zum Diplom
endet.
Für c) muss neben einer praktischen hochschulpädagogischen
Unterrichtung in 6 Semestern eine eigenständige wissenschaftliche Arbeit
angefertigt und darüber die Prüfung zum Doktor / zur Doktorin des
Faches abgelegt werden.
Doktorinnen und Doktoren können als Professor / Professorin auf
Probe an den königlichen Hochschulen eingestellt werden, die Probezeit
endet mit der Abgabe eines ausführlichen Erfahrungsberichtes dieser
Probezeit nach drei Jahren.
Alle Prüfungen sind beliebig oft wiederholbar. Sie prüfen
nie nur Wissen, sondern stets auch mindestens gleichwertig die
Fähigkeit, es anzuwenden.
II. Erweiterungen/Wechsel
Es ist natürlich möglich, nach zwei Basisstudiengängen
noch ein drittes zu absolvieren, für ein drittes
Lehramtsunterrichtsfach, oder dann ein Berufs- oder Uni- Aufbaustudium in
einem der beiden Fächer zu beginnen.
Außerdem kann nach Berufs- oder Uni- Aufbaustudium ein 2. Fach
begonnen und doch der Lehrberuf angestrebt werden.
Ebenso ist das nachstudieren eines Uni-Aufbaustudiums nach einem Berufs-
Aufbaustudium möglich und umgekehrt.
Das gleiche gilt entsprechend auch nach Ende des Abschlußstudiums.
C. Gesetz über die Bezahlung des Studiums
Für alle Arbeiten an königlichen Hochschulen sind, soweit
irgend möglich, Studenten und Studentinnen einzustellen.
Ausnahmen sind, neben Professorinnen und Professoren, lediglich Fachkräfte, deren Fähigkeiten bei Studentinnen und Studenten nicht vorhanden sind.
Jedem Studenten und jeder Studentin steht im Prinzip ein Job an
seiner/ihrer Hochschule, oder von der Hochschule vermittelt, zu, der das
relative Existenzminimum sichert, solange folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
Die vorgeschriebenen Veranstaltungen werden im großen und ganzen
regelmäßig besucht und an den Prüfungen wird teilgenommen.
Bei Tätigkeit für irgendein Hochschulgremium entfällt
diese Verpflichtung.
Wird nach einer beliebig langen Pause den Verpflichtungen wieder
nachgekommen, so muss auch wieder ein Job zur Verfügung gestellt
werden.
Das Studium ist so zu gestalten, dass den Studentinnen und Studenten die
Tätigkeit in den Jobs möglich ist.
Das Studium ist grundsätzlich vollkommen kostenlos und beinhaltet freies Wohnen in, so vorhanden, königlichen Wohnheimen von 1 Zi 10 m2 + KDB alleine oder in 2 - 3 Zi-WG, Werktags 1 freies Mittagessen in, so vorhanden, den Mensen sowie freie Fahrt mit dem KV. Alle staatlichen oder universitären Einrichtungen dürfen von Studenten und Studentinnen kostenlos benutzt werden.
Wenn Studentinnen und Studenten zu lange studieren, obwohl die Studiengänge diesen Gesetzen entsprechen, also nicht zu schwer sind, so wird es keine Sanktionen geben. Stattdessen werden die Organisationen, bei denen die fertig Studierten tätig sein sollen, aufgefordert, ihre Bedingungen so zu ändern, dass Menschen bei Ihnen tätig sein wollen. Tun sie dies nachweislich nicht, so können sie zur finanzierung der Universitäten herangezogen werden.