Universitätsgesetze von KRE.

A. Grundsätzliches

_1 Die Forschung ist wichtig, ebenso aber die Lehre. Deshalb sind Dozenten/Dozentinnen der königlichen Universitäten verpflichtet, soweit es Ihre Kenntnisse erlauben, Unterricht gemäß den durch die Fächerkommissionen festgelegten "Grundinhalten" zu veranstalten. Tun sie dies nicht, so werden sie nur noch für Forschungsergebnisse bezahlt. Freiheit der Lehre bedeutet in Riesenguthland-Ellermark, dass ein Dozent / eine Dozentin zusätzlich alles unterrichten darf, was er/sie möchte, aber nicht dass der Universitätsbetrieb lahmgelegt werden darf.

_2 Universitäten werden im Rahmen der Königlichen Gesetze und Verordnungen von denen verwaltet, die sie benutzen. Neben einem Rat für jede vertretene Gruppe, der sich um deren Belange kümmert, gibt es den Hohen Rat der Universität, der von allen Unibeteiligten gleich gewählt wird. Bei Kompetenzfragen entscheidet der Hohe Rat vor dem Gruppenrat.

Studenten / Studentinnen jedes Fachsund Dozenten/ Dozentinnen jedes Fachs
wählen jeweils wählen zusammen wählen jeweils
Fachschaftsrat| Fachbereichsrat
entsenden je 1 Vertreter(in) |entsenden je 1 Vertreter(in)
Studirat VProff-rat
Hoher Rat der Uni


B. Staatliche Rahmenstudienordnung

I. Normalstudien

1. Stufe: Basisstudium
Von landesweiten Fächerkommissionen sind alle Inhalte, auch "fachfremde", (Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten) zu erarbeiten, von denen gesagt werden kann, dass jeder Student / jede Studentin, der/die dieses Fach studiert hat, diese beherrschen muss ("Grundinhalte"). Diese Kommissionen setzen sich paritätisch zusammen aus Vertretungen folgender Gruppen: Studenten/Studentinnen, Dozenten/Dozentinnen aller Universitäten sowie fertig Studierte des jeweiligen Fachs. Die erstellten Kataloge mit Studieninhalten sind einmal pro Jahr von den Kommissionen zu überarbeiten.

Die Inhalte dieser Kataloge sollen im Basisstudium, in sinnvolle Teilbereiche unterteilt, gelehrt, und nach Abschluß eines Teilbereich dieser schriftlich überprüft werden (Scheine). Die Inhalte und Schwierigkeitsgrade der Prüfungen müssen sich dabei an den dazu gehörigen Lehrveranstaltungen orientieren. Zusätzlich muss; jeder Student / jede Studentin einen Studienbereich sein/ihr-es besonderen Interesses wählen, in dem detailliertere Studien betrieben werden sollen ("Erweiterung"). Das Basisstudium soll im Regelfall 6 Semester betragen und mit einer mündlichen Prüfung bei einem Dozenten / einer Dozentin nach Wahl des Studenten / der Studentin enden, die hauptsächlich die Grundinhalte, zu ca. einem Sechstel auch die Erweiterung abfragt. Sie muss sich ebenfalls an den gehaltenen Lehrveranstaltungen orientieren. Erworbene Scheine werden nicht nur ausgehändigt, sondern auch registriert, nach dem Erwerb des letzten Scheins wird automatisch eine Prüfungsberechtigung an den Studenten / die Studentin verschickt.

2. Stufe: Aufbaustudium
Diese Studienphase ist unterschiedlich für
a) Studenten/Studentinnen für das Lehramt an königlichen Schulen,
b) Studenten/Studentinnen, die einen 'normalen' Beruf anstreben,
c) Studenten/Studentinnen, die anstreben, an den königlichen Universitäten zu forschen und lehren.
Für a) ist hier ein Basisstudium in einem weiteren Fach zu absolvieren,
für b) ist ein Erweiterungsstudium zu absolvieren, dessen Inhalte zu je einem Drittel von dem Studenten / der Studentin, von der jeweiligen Fachkommission und von einer Berufskommission, die von Organisationen, für die die Studenten/Studentinnen künftig tätig sein sollen, bestimmt wird, ausgewählt werden,
für c) legen Fachkommission und Student/Studentin die Studieninhalte je zur Hälfte fest.
Die Aufbaustudien werden auch für b) und c) sinnvoll mit veranstaltungsorientierten schriftlichen Prüfungen (Klausuren oder Hausarbeiten) ab und enden nach weiteren 6 Semestern mit einer entsprechenden studiumnahen Prüfung.

3. Stufe: Abschlußstudium
Für a) ist ein Referendariat vorgesehen, welches aus Kursen in praktischer Pädagogik, Fachdidaktik, Unterrichtsbeobachtung und eigenem Unterricht an königlichen Schulen in der Umgebung der Universität besteht. Es schließt nach 6 weiteren Semestern mit der praktischen Prüfung zum königlichen Lehrer / zur königlichen Lehrerin ab. Das Referendariat ist Teil des Studiums, die Teile, die nicht an Schulen stattfinden, finden weiter an der Universität statt.
Für b) findet ein Praktikum bei verschiedenen Organisationen künftiger Arbeitsplätze im Einzugsbereich der Universität, begleitet von Seminaren zum Austausch und zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse, statt, welches nach 6 Semestern mit der Prüfung zum Diplom endet.
Für c) muss neben einer praktischen hochschulpädagogischen Unterrichtung in 6 Semestern eine eigenständige wissenschaftliche Arbeit angefertigt und darüber die Prüfung zum Doktor / zur Doktorin des Faches abgelegt werden.
Doktorinnen und Doktoren können als Professor / Professorin auf Probe an den königlichen Hochschulen eingestellt werden, die Probezeit endet mit der Abgabe eines ausführlichen Erfahrungsberichtes dieser Probezeit nach drei Jahren.

Alle Prüfungen sind beliebig oft wiederholbar. Sie prüfen nie nur Wissen, sondern stets auch mindestens gleichwertig die Fähigkeit, es anzuwenden.

II. Erweiterungen/Wechsel
Es ist natürlich möglich, nach zwei Basisstudiengängen noch ein drittes zu absolvieren, für ein drittes Lehramtsunterrichtsfach, oder dann ein Berufs- oder Uni- Aufbaustudium in einem der beiden Fächer zu beginnen.
Außerdem kann nach Berufs- oder Uni- Aufbaustudium ein 2. Fach begonnen und doch der Lehrberuf angestrebt werden.
Ebenso ist das nachstudieren eines Uni-Aufbaustudiums nach einem Berufs- Aufbaustudium möglich und umgekehrt.
Das gleiche gilt entsprechend auch nach Ende des Abschlußstudiums.


C. Gesetz über die Bezahlung des Studiums

Für alle Arbeiten an königlichen Hochschulen sind, soweit irgend möglich, Studenten und Studentinnen einzustellen.
Ausnahmen sind, neben Professorinnen und Professoren, lediglich Fachkräfte, deren Fähigkeiten bei Studentinnen und Studenten nicht vorhanden sind.
Jedem Studenten und jeder Studentin steht im Prinzip ein Job an seiner/ihrer Hochschule, oder von der Hochschule vermittelt, zu, der das relative Existenzminimum sichert, solange folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die vorgeschriebenen Veranstaltungen werden im großen und ganzen regelmäßig besucht und an den Prüfungen wird teilgenommen.
Bei Tätigkeit für irgendein Hochschulgremium entfällt diese Verpflichtung.
Wird nach einer beliebig langen Pause den Verpflichtungen wieder nachgekommen, so muss auch wieder ein Job zur Verfügung gestellt werden.
Das Studium ist so zu gestalten, dass den Studentinnen und Studenten die Tätigkeit in den Jobs möglich ist.

Das Studium ist grundsätzlich vollkommen kostenlos und beinhaltet freies Wohnen in, so vorhanden, königlichen Wohnheimen von 1 Zi 10 m2 + KDB alleine oder in 2 - 3 Zi-WG, Werktags 1 freies Mittagessen in, so vorhanden, den Mensen sowie freie Fahrt mit dem KV. Alle staatlichen oder universitären Einrichtungen dürfen von Studenten und Studentinnen kostenlos benutzt werden.

Wenn Studentinnen und Studenten zu lange studieren, obwohl die Studiengänge diesen Gesetzen entsprechen, also nicht zu schwer sind, so wird es keine Sanktionen geben. Stattdessen werden die Organisationen, bei denen die fertig Studierten tätig sein sollen, aufgefordert, ihre Bedingungen so zu ändern, dass Menschen bei Ihnen tätig sein wollen. Tun sie dies nachweislich nicht, so können sie zur finanzierung der Universitäten herangezogen werden.

-zurück-