Am 18.11.1988 wurden die Anfänge des Königreichs Riesengutland-
Ellermark gegründet.
Nach etwa 8 Jahren war die Zeit gekommen, die bislang
entstandenen Definitionen, Gesetze, Bestimmungen und Verordnungen in einer
Verfassung zusammenzufassen. Diese gilt ab sofort und weiterhin, wird sich aber wahrscheinlich nach Anregungen und Beratung von
Staatsangehörigen stets leicht verändern.
Präambel
Riesenguthland-Ellermark ist eine sogenannte micronation und damit ein
friedliches Land neuer Art, in dem neue Formen von Staat zum Wohl seiner
Bewohnerinnen und Bewohner ausprobiert und gelebt werden sollen. Das Land ist
der Freude und dem Vergnügen aller seiner Bewohnerinnen und Bewohner
verpflichtet.
Das Staatsgebiet von umfasst alle erworbenen oder gemieteten Immobilien
seiner Staatsangehörigen und zum Staat zählenden
Ausländerinnen und Ausländer, die innerhalb der Grenzen von
Düsseldorf und Mönchengladbach und der angrenzenden Städte und Kreise liegen.
Es gliedert sich in drei Provinzen: Riesenguthland (alle zugehörigen
Gebiete südlich der A46 und östlich des Rheins), Ellermark (alle
zugehörigen Gebiete nördlich der A46 und östlich des Rheins)
und Friedensfreistaat (alle zugehörigen Gebiete westlich des Rheins).
Staat und Regierung
Riesenguthland-Ellermark ist ein absolutes Königreich. Damit ist der
amtierende König oder die amtierende Königin oberster Diensther
oder oberste Dienstherrin aller Behörden, oberster Richter oder oberste
Richterin im Land sowie alleiniger Gesetzgeber oder alleinige Gesetzgeberin.
Andere zum Staat gehörende Personen können dazu jederzeit
Vorschläge machen, auch kann der amtierende König oder die
amtierende Königin sich bei der Regierungstätigkeit jederzeit
beraten lassen. Die letzte Entscheidung trifft er oder sie jedoch jeweils
allein.
Vom amtierenden König oder der amtierenden Königin geheiratete
Personen tragen zwar auch den Titel König oder Königin, haben
jedoch keine Regierungsgewalt.
Die Thronfolge ist wie folgt geregelt: Den Thron erbt bei
natürlichem Tod des amtierenden Königs oder der amtierenden
Königin zunächst der/die zuerst geheiratete Ehepartner
oder Ehepartnerin. Ist hier niemand vorhanden oder war die
Todesursache des letzten Monarchen oder der letzten Monarchin nicht
natürlich, so wird die Thronfolge durch Ritterspiele zwischen den
Ritterinnen und Rittern sowie den Kindern und Ehepartnerinnen und Ehepartnern
des toten Königs oder der Königin ermittelt.
Ritterinnen und Ritter werden vom amtierenden König oder der
amtierenden Königin für besondere Verdienste ernannt. Sie
dürfen sich Sir (Lord) und Lady nennen, weitere Privilegien
genießt der Adel nicht.
Der amtierende König oder die amtierende Königin kann für
sein oder ihr Ende durch ein Testament eine hiervon abweichende Thronfolge
festlegen.
Die Staatszugehörigkeit wird entweder auf Antrag vom amtierenden
König oder der amtierenden Königin zugesprochen oder automatisch
durch erscheinen bei einem Staatsfeiertag vergeben
(Ausnahmen: Personen mit ausländischem Presseausweis können den Feierlichkeiten beiwohnen / Mitglieder des diplomatischen Corps können Familienangehörige oder Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Staatsangehörige Lebenspartner und Lebenspartnerinnen dahin mitbringen, ohne dass diese eingebürgert werden.
Staatsfeiertage in diesem Sinne sind alle Freitag-der-13.e außer im Juni.
Niemand darf zur Staatszugehörigkeit gezwungen werden. Der Wunsch,
zu KRE zu gehören muss von der betreffenden Person selbst freiwillig und
ohne jeden fremden Einfluss ausgesprochen werden.
Auf persönlichen Antrag kann jeder und jede Staatszugehörige
jederzeit ausgebürgert werden.
Darüber hinaus kann ausgebürgert werden, wer in keinster Weise
an einem Staatsfeiertag teilnimmt und auch in keinster Weise absagt, wenn die
Gründe für seine/ihre Nichtteilnahme nicht allgemein bekannt waren,
und dann auf Nachfragen auch nicht reagiert.
Auch wer verbannt wurde verliert damit die Staatszugehörigkeit.
Schließlich kann ausgebürgert werden, wer als verschollen gilt, da den zuständigen Stellen im Königreich keinerlei gültige Adresse hinterlassen wurde (Karteileichenpassus).
Eine Wiedereinbürgerung nach einer Ausbürgerung kann nur
erfolgen, wenn eine ausreichende Begründung für das zur
Ausbürgerung geführte Verhalten und den
Wiedereinbürgerungswunsch vorgelegt wird.
Staatszugehörige, die aus dem Einzugsgebiet von Riesenguthland-Ellermark wegziehen müssen oder auf andere Weise jeglichen Wohnort in Riesenguthland-Ellermark verlieren werden, wenn sie keinen Widerspruch erheben, unter der Adresse des Obdachlosenasyls registriert.
Grundrechte
1. Menschen
Alle Menschen in KRE haben das Recht, jederzeit von allen anderen
Menschen in und außerhalb von staatlichen und nicht-staatlichen
Organisationen auch als solche behandelt zu werden. Wer aber gegen diesen
Grundsatz verstößt und eindeutig Menschen gegen deren Willen in
Gefahr eines irreversiblen Schadens bringt, an dem dürfen alle
reversiblen Handlungen vorgenommen werden, um diese Gefahren zu beenden. Zur
Wiedergutmachung absichtlich verursachten Schadens ist Zwangsarbeit
zulässig, ansonsten darf niemand gegen seinen/ihren Willen zu
irgendeiner Tätigkeit oder einem Dienst gezwungen werden, es sei denn,
er/sie hat sich dazu vertraglich verpflichtet.
2. Leben & Tod
Alle Riesenguthland-Ellermärker und Riesenguthland-
Ellermärkerinnen haben das Recht, so lange sie möchten und so lange
es dann geht zu Leben.
3. Freiheit
Alle Riesenguthland-Ellermärker und Riesenguthland-
Ellermärkerinnen haben das Recht, sich in In- und Ausland frei zu
bewegen und aufzuhalten, soweit damit nicht unerwünscht Privatgrund
betreten wird. Jede und jeder hat mit der gleichen Einschränkung das
Recht, sich mit beliebig vielen anderen Personen zu treffen, solange drittte
dadurch nicht belästigt werden.
4. Rede/Presse/Verhaltensfreiheit
Jede und jeder darf sich stets so verhalten, wie sie/er möchte und
alles in jeder Form durch Sprache oder beliebige Medien verbreiten. Dadurch
dürfen aber weder Gesetze verletzt, noch die entsprechenden Rechte
anderer eingeschränkt oder andere belästigt, noch Privatpersonen
als solche beleidigt werden. Die letzte Einschränkung gilt nicht
für Hofnarren und Hofnärrinnen. Als Belästigung gilt
ausdrücklich nichts, dem sich scheinbar belästigte durch
bloßes Wegsehen entziehen können. In diesem Sinne ist es die
Aufgabe von Erziehungsberechtigten, darauf zu achten, dass ihre Kinder
wegsehen, wenn etwas nicht für alle Altersstufen geeignet ist. Nicht-
Eignung für bestimmte Altersstufen ist aber zu deklarieren.
Privat darf auch frei geforscht oder gelehrt werden, soweit die
Forschungen keine gefährlichen Experimente beinhalten. Wer aber an einer
staatlichen (Hoch)schule tätig ist, muss im Rahmen der zuständigen
Gesetze lehren.
5. Rechtssicherheit
Wer wegen der Existenz oder Nichexistenz eines Gesetzes eine Handlung
begeht oder unterlässt, darf dann danach nicht durch eine Änderung
der Gesetzeslage in dem entsprechenden Bereich benachteiligt werden.
Wenn ein Gesetz Folgen zeigt, die dem normalen Gerechtigkeitsempfinden
bzw. gesunden Menschenverstand zuwiderzulaufen scheinen, so muss es der
König überprüfen und ggf. zu ändern.
6. Gleichheit
Vor einmal erlassenen und nicht widerrufenen Gesetzen sowie in Rechten
und Pflichten sind alle Bewohnerinnen und Bewohner von Riesenguthland-
Ellermark gleich und dürfen nicht ungleich behandelt werden, egal
welcher Rasse, welchen Geschlechts, welcher Neigung, welcher Herkunft,
welcher Weltanschauung oder welchen Aussehens.
7. Religion
Es steht jeder Riesenguthland-Ellermärkerin und jedem Riesenguthland-
Ellermärker frei, sich zu keiner oder einer beliebigen
Religion(sgemeinschaft) zu bekennen und auch entsprechende Handlungen
auszufuehren.
Bei religiösen Handlungen duerfen aber keine Gesetze verletzt oder
andere Personen oder Organisationen, die dies nicht ausdrücklich wollen
in Mitleidenschaft gezogen werden.
Niemand darf zu einer Religion oder religiösen Handlung oder
Unterlassung gezwungen werden, Religionsgemeinschaften dürfen sich als
solche nicht politisch betätigen.
8. Liebe
Jede Art von Lebensgemeinschaft ist vom Staat gleich zu behandeln.
Personen, die sich lieben dürfen nicht gegen deren Willen voneinander
getrennt werden.
Es ist dem Staat und jeglichen Personen und Organisationen verboten, sich
in sexuelle Handlungen, mit denen alle an der jeweiligen Handlung Beteiligten
einverstanden sind, einzumischen. Es ist verboten, sexuelle Handlungen an
Personen gegen deren Willen vorzunehmen.
Niemand darf gezwungen werden, eine Schwangerschaft auszutragen oder zu
unterbrechen.
9. Kinder
Kinder zu haben oder nicht zu haben ist Privatsache und wird weder
sanktioniert noch gefördert. Die Kinder selbst aber sollen in
königlichen (Hoch)schulen gefördert werden. Private Schulen sind
verboten, jede pädagogische Richtung darf um Einbeziehung in die
königlichen Schulen ersuchen. Nicht-neutraler Religionsunterricht ist verboten.
10. Interessenvertretungen
Politische Parteien, die sich mit mehr als einer Sache beschäftigen,
sind in KRE verboten. Stattdessen kann jeder Riesenguthland-Ellermärker
und jede Riesenguthland-Ellermärkerin beliebig viele
Interessenvertretungen gründen oder ihnen angehören, die eine
bestimmte Position zu einem Thema oder eine bestimmte Personengruppe
gegenüber anderen oder allgemein vertreten. Diese Interessenvertretungen
dürfen keine faschistischen, militaristischen, rassistischen,
sexistischen, religiösen oder ähnliche Ziele verfolgen.
11. Niemand darf den Besitz einer Person (Wohnung, Fahrzeuge, Taschen
etc.) betreten oder durchsuchen, es sei denn zur Aufklärung oder
Verhinderung einer absichtlichen Schädigung Dritter, dann aber nur im Beisein des Besitzers/der Besitzerin und vorsichtig.
12. Keine der persönlichen Rechte dürfen aus irgendwelchen
Gründen außer Kraft gesetzt werden
13. Finanzielles
Der Staat darf keine Schulden machen. Die Einkommenssteuer wird nach der
Schwerdtfegerschen Gleitformel errechnet. Es darf keine allgemeinen
Verbrauchssteuern geben, sondern nur einzelne, zweckgebundene Abgaben auf
bestimmte Produkte. Es gibt keine Besitzsteuer, doch zählt jedes
Einkommen (Profite, Gehälter, Gewinne, Zinsen, Erbschaften usw.) zum
versteuernden Einkommen. Einkommen in Sachwerten wird nicht versteuert, bei
Immobilien jedoch nur ein Haus pro Person und Lebenszeit.
Die Einnahmen werden für die Notwendigen Ausgaben des Staates
verwendet, bleibt Geld übrig, so erhalten es die Provinzregierungen.
14. Nicht benutztes sich durch Nutzung nicht i. W. mehr abnutzendes Eigentum verfällt nach 12 Monaten wenn allgemeiner Nutzungsbedarf besteht, es sei denn, der Besitzer oder die Besitzerin weist vorübergehende Nutzungsunfähigkeit (z.B. wegen Krankheit) nach.
Einige weitere einzelne Gesetze gibt es auch.