Verfassung des Königreichs Riesenguthland-Ellermark, Version 1.2 vom 16.10.2002
(ursprüngliche, 1. Fassung vom 03.04.1997, zuletzt geändert 16.05.2005)

Am 18.11.1988 wurden die Anfänge des Königreichs Riesengutland- Ellermark gegründet.
Nach etwa 8 Jahren war die Zeit gekommen, die bislang entstandenen Definitionen, Gesetze, Bestimmungen und Verordnungen in einer Verfassung zusammenzufassen. Diese gilt ab sofort und weiterhin, wird sich aber wahrscheinlich nach Anregungen und Beratung von Staatsangehörigen stets leicht verändern.


Präambel
Riesenguthland-Ellermark ist eine sogenannte micronation und damit ein friedliches Land neuer Art, in dem neue Formen von Staat zum Wohl seiner Bewohnerinnen und Bewohner ausprobiert und gelebt werden sollen. Das Land ist der Freude und dem Vergnügen aller seiner Bewohnerinnen und Bewohner verpflichtet.
Das Staatsgebiet von umfasst alle erworbenen oder gemieteten Immobilien seiner Staatsangehörigen und zum Staat zählenden Ausländerinnen und Ausländer, die innerhalb der Grenzen von Düsseldorf und Mönchengladbach und der angrenzenden Städte und Kreise liegen.
Es gliedert sich in drei Provinzen: Riesenguthland (alle zugehörigen Gebiete südlich der A46 und östlich des Rheins), Ellermark (alle zugehörigen Gebiete nördlich der A46 und östlich des Rheins) und Friedensfreistaat (alle zugehörigen Gebiete westlich des Rheins).

Staat und Regierung
Riesenguthland-Ellermark ist ein absolutes Königreich. Damit ist der amtierende König oder die amtierende Königin oberster Diensther oder oberste Dienstherrin aller Behörden, oberster Richter oder oberste Richterin im Land sowie alleiniger Gesetzgeber oder alleinige Gesetzgeberin. Andere zum Staat gehörende Personen können dazu jederzeit Vorschläge machen, auch kann der amtierende König oder die amtierende Königin sich bei der Regierungstätigkeit jederzeit beraten lassen. Die letzte Entscheidung trifft er oder sie jedoch jeweils allein.
Vom amtierenden König oder der amtierenden Königin geheiratete Personen tragen zwar auch den Titel König oder Königin, haben jedoch keine Regierungsgewalt.
Die Thronfolge ist wie folgt geregelt: Den Thron erbt bei natürlichem Tod des amtierenden Königs oder der amtierenden Königin zunächst der/die zuerst geheiratete Ehepartner oder Ehepartnerin. Ist hier niemand vorhanden oder war die Todesursache des letzten Monarchen oder der letzten Monarchin nicht natürlich, so wird die Thronfolge durch Ritterspiele zwischen den Ritterinnen und Rittern sowie den Kindern und Ehepartnerinnen und Ehepartnern des toten Königs oder der Königin ermittelt.
Ritterinnen und Ritter werden vom amtierenden König oder der amtierenden Königin für besondere Verdienste ernannt. Sie dürfen sich Sir (Lord) und Lady nennen, weitere Privilegien genießt der Adel nicht.
Der amtierende König oder die amtierende Königin kann für sein oder ihr Ende durch ein Testament eine hiervon abweichende Thronfolge festlegen.

Die Staatszugehörigkeit wird entweder auf Antrag vom amtierenden König oder der amtierenden Königin zugesprochen oder automatisch durch erscheinen bei einem Staatsfeiertag vergeben (Ausnahmen: Personen mit ausländischem Presseausweis können den Feierlichkeiten beiwohnen / Mitglieder des diplomatischen Corps können Familienangehörige oder Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Staatsangehörige Lebenspartner und Lebenspartnerinnen dahin mitbringen, ohne dass diese eingebürgert werden. Staatsfeiertage in diesem Sinne sind alle Freitag-der-13.e außer im Juni.
Niemand darf zur Staatszugehörigkeit gezwungen werden. Der Wunsch, zu KRE zu gehören muss von der betreffenden Person selbst freiwillig und ohne jeden fremden Einfluss ausgesprochen werden.
Auf persönlichen Antrag kann jeder und jede Staatszugehörige jederzeit ausgebürgert werden.
Darüber hinaus kann ausgebürgert werden, wer in keinster Weise an einem Staatsfeiertag teilnimmt und auch in keinster Weise absagt, wenn die Gründe für seine/ihre Nichtteilnahme nicht allgemein bekannt waren, und dann auf Nachfragen auch nicht reagiert.
Auch wer verbannt wurde verliert damit die Staatszugehörigkeit.
Schließlich kann ausgebürgert werden, wer als verschollen gilt, da den zuständigen Stellen im Königreich keinerlei gültige Adresse hinterlassen wurde (Karteileichenpassus).
Eine Wiedereinbürgerung nach einer Ausbürgerung kann nur erfolgen, wenn eine ausreichende Begründung für das zur Ausbürgerung geführte Verhalten und den Wiedereinbürgerungswunsch vorgelegt wird.
Staatszugehörige, die aus dem Einzugsgebiet von Riesenguthland-Ellermark wegziehen müssen oder auf andere Weise jeglichen Wohnort in Riesenguthland-Ellermark verlieren werden, wenn sie keinen Widerspruch erheben, unter der Adresse des Obdachlosenasyls registriert.


Grundrechte

1. Menschen
Alle Menschen in KRE haben das Recht, jederzeit von allen anderen Menschen in und außerhalb von staatlichen und nicht-staatlichen Organisationen auch als solche behandelt zu werden. Wer aber gegen diesen Grundsatz verstößt und eindeutig Menschen gegen deren Willen in Gefahr eines irreversiblen Schadens bringt, an dem dürfen alle reversiblen Handlungen vorgenommen werden, um diese Gefahren zu beenden. Zur Wiedergutmachung absichtlich verursachten Schadens ist Zwangsarbeit zulässig, ansonsten darf niemand gegen seinen/ihren Willen zu irgendeiner Tätigkeit oder einem Dienst gezwungen werden, es sei denn, er/sie hat sich dazu vertraglich verpflichtet.

2. Leben & Tod
Alle Riesenguthland-Ellermärker und Riesenguthland- Ellermärkerinnen haben das Recht, so lange sie möchten und so lange es dann geht zu Leben.

3. Freiheit
Alle Riesenguthland-Ellermärker und Riesenguthland- Ellermärkerinnen haben das Recht, sich in In- und Ausland frei zu bewegen und aufzuhalten, soweit damit nicht unerwünscht Privatgrund betreten wird. Jede und jeder hat mit der gleichen Einschränkung das Recht, sich mit beliebig vielen anderen Personen zu treffen, solange drittte dadurch nicht belästigt werden.

4. Rede/Presse/Verhaltensfreiheit
Jede und jeder darf sich stets so verhalten, wie sie/er möchte und alles in jeder Form durch Sprache oder beliebige Medien verbreiten. Dadurch dürfen aber weder Gesetze verletzt, noch die entsprechenden Rechte anderer eingeschränkt oder andere belästigt, noch Privatpersonen als solche beleidigt werden. Die letzte Einschränkung gilt nicht für Hofnarren und Hofnärrinnen. Als Belästigung gilt ausdrücklich nichts, dem sich scheinbar belästigte durch bloßes Wegsehen entziehen können. In diesem Sinne ist es die Aufgabe von Erziehungsberechtigten, darauf zu achten, dass ihre Kinder wegsehen, wenn etwas nicht für alle Altersstufen geeignet ist. Nicht- Eignung für bestimmte Altersstufen ist aber zu deklarieren.
Privat darf auch frei geforscht oder gelehrt werden, soweit die Forschungen keine gefährlichen Experimente beinhalten. Wer aber an einer staatlichen (Hoch)schule tätig ist, muss im Rahmen der zuständigen Gesetze lehren.

5. Rechtssicherheit
Wer wegen der Existenz oder Nichexistenz eines Gesetzes eine Handlung begeht oder unterlässt, darf dann danach nicht durch eine Änderung der Gesetzeslage in dem entsprechenden Bereich benachteiligt werden.
Wenn ein Gesetz Folgen zeigt, die dem normalen Gerechtigkeitsempfinden bzw. gesunden Menschenverstand zuwiderzulaufen scheinen, so muss es der König überprüfen und ggf. zu ändern.

6. Gleichheit
Vor einmal erlassenen und nicht widerrufenen Gesetzen sowie in Rechten und Pflichten sind alle Bewohnerinnen und Bewohner von Riesenguthland- Ellermark gleich und dürfen nicht ungleich behandelt werden, egal welcher Rasse, welchen Geschlechts, welcher Neigung, welcher Herkunft, welcher Weltanschauung oder welchen Aussehens.

7. Religion
Es steht jeder Riesenguthland-Ellermärkerin und jedem Riesenguthland- Ellermärker frei, sich zu keiner oder einer beliebigen Religion(sgemeinschaft) zu bekennen und auch entsprechende Handlungen auszufuehren.
Bei religiösen Handlungen duerfen aber keine Gesetze verletzt oder andere Personen oder Organisationen, die dies nicht ausdrücklich wollen in Mitleidenschaft gezogen werden.
Niemand darf zu einer Religion oder religiösen Handlung oder Unterlassung gezwungen werden, Religionsgemeinschaften dürfen sich als solche nicht politisch betätigen.

8. Liebe
Jede Art von Lebensgemeinschaft ist vom Staat gleich zu behandeln. Personen, die sich lieben dürfen nicht gegen deren Willen voneinander getrennt werden.
Es ist dem Staat und jeglichen Personen und Organisationen verboten, sich in sexuelle Handlungen, mit denen alle an der jeweiligen Handlung Beteiligten einverstanden sind, einzumischen. Es ist verboten, sexuelle Handlungen an Personen gegen deren Willen vorzunehmen.
Niemand darf gezwungen werden, eine Schwangerschaft auszutragen oder zu unterbrechen.

9. Kinder
Kinder zu haben oder nicht zu haben ist Privatsache und wird weder sanktioniert noch gefördert. Die Kinder selbst aber sollen in königlichen (Hoch)schulen gefördert werden. Private Schulen sind verboten, jede pädagogische Richtung darf um Einbeziehung in die königlichen Schulen ersuchen. Nicht-neutraler Religionsunterricht ist verboten.

10. Interessenvertretungen
Politische Parteien, die sich mit mehr als einer Sache beschäftigen, sind in KRE verboten. Stattdessen kann jeder Riesenguthland-Ellermärker und jede Riesenguthland-Ellermärkerin beliebig viele Interessenvertretungen gründen oder ihnen angehören, die eine bestimmte Position zu einem Thema oder eine bestimmte Personengruppe gegenüber anderen oder allgemein vertreten. Diese Interessenvertretungen dürfen keine faschistischen, militaristischen, rassistischen, sexistischen, religiösen oder ähnliche Ziele verfolgen.

11. Niemand darf den Besitz einer Person (Wohnung, Fahrzeuge, Taschen etc.) betreten oder durchsuchen, es sei denn zur Aufklärung oder Verhinderung einer absichtlichen Schädigung Dritter, dann aber nur im Beisein des Besitzers/der Besitzerin und vorsichtig.

12. Keine der persönlichen Rechte dürfen aus irgendwelchen Gründen außer Kraft gesetzt werden

13. Finanzielles
Der Staat darf keine Schulden machen. Die Einkommenssteuer wird nach der Schwerdtfegerschen Gleitformel errechnet. Es darf keine allgemeinen Verbrauchssteuern geben, sondern nur einzelne, zweckgebundene Abgaben auf bestimmte Produkte. Es gibt keine Besitzsteuer, doch zählt jedes Einkommen (Profite, Gehälter, Gewinne, Zinsen, Erbschaften usw.) zum versteuernden Einkommen. Einkommen in Sachwerten wird nicht versteuert, bei Immobilien jedoch nur ein Haus pro Person und Lebenszeit.
Die Einnahmen werden für die Notwendigen Ausgaben des Staates verwendet, bleibt Geld übrig, so erhalten es die Provinzregierungen.

14. Nicht benutztes sich durch Nutzung nicht i. W. mehr abnutzendes Eigentum verfällt nach 12 Monaten wenn allgemeiner Nutzungsbedarf besteht, es sei denn, der Besitzer oder die Besitzerin weist vorübergehende Nutzungsunfähigkeit (z.B. wegen Krankheit) nach.

Einige weitere einzelne Gesetze gibt es auch. versteckter Zähler