Verkehrsordnung
Hinweis: Zur Zeit gibt es in Riesenguthland-Ellermark keine Verkehrswege. Für den Fall, dass sich dies einmal ändert, wird an einer Verkehrsordnung gearbeitet, allerdings nicht mit besonderem Elan. Diese Seite wird nur der Vollständigkeit halber aufgenommen und nicht besonders gut gepflegt! Der momentane Stand ist eher der Ausdruck dessen, wie sich KRE den Zustand auf den Transitstrecken zwischen den einzelnen Teilen des Staatsgebietes wünschen würde.

Die vollständige Nutzung der Transitstrecken ist allerdings momentan bedroht. Zur Rettung der vollen Nutzbarkeit der Transitstrecken zwischen den Teilen von KRE gibt es Sonderseiten in Zusammenarbeit mit dem Verteidigungsministerium:

Aufruf1, Aufruf2

1. Alle Verkehrsarten sind gleichberechtigt und müssen auch so miteinander umgehen und von der Verkehrsplanung so behandelt werden. Die Besonderen Eigenschaften der einzelnen Verkehrsarten sind daben zu berücksichtigen.
2. Alle Verkehrsregeln dienen dem reibungslosen Ablauf des Verkehrs und der Vermeidung von Schäden und Gefahren. Die Verkehrsregeln müssen daher eingehalten werden. Alle Folgen, die durch Nichtbeachtung der Regeln entstehen, gehen zu lasten derjenigen, welche die Regeln verletzt haben.
Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Wenn es nicht nur erlaubt, sonern sogar geboten ist, dass Fahrräder Radwege benutzen, das Parken von Fahrzeugen auf solchen aber logischerweise VERboten ist, so tragen Leute, die ein Fahrzeug auf dem Radweg geparkt haben nicht nur alle dort entstandenen Schäden am Fahrzeug sondern auch solche an dort deshalb verunfallten Fahrrädern und ihren Fahrerinnen und Fahrern.
Bei einer Gefährdung, die nicht zum Schaden führt, darf der/die Gefährdete wahlweise zu einer Anzeige auch eine oder mehrere Beleidigung(en) aussprechen oder signalisieren.
Alle Verstöße werden nur auf Anzeige oder bei Unfall, dann aber rigors geahndet. Einen Verstoß kann nur anzeigen, wer mindestens eine Behinderung erfahren oder beobachtet hat.
3. Es gelten im großen und ganzen die Verkehrsregeln der KRE umgebenden EU mit folgenden besonderen Definitionen und Eingrenzungen:
a) Es herrscht Linksverkehr.
b) Die Alkoholgrenze liegt bei 0.5%o.
c) Die Höchstgeschwindigkeiten betragen: (Trockenheit/Regen)

Autobahn Kraftfahrstraße Landstraße Stadt Wohnstraße
100-120*/100 100/80 80/60 60/40 40/20**
*für PKW i.w.S. und Motorräder ohne Anhämger Richtgeschwindigkeit
**auch Nachts
Um eine Landstraße zur Kraftfahrstraße zu machen, müssen ausreichende Rad- und Fußwege vorhanden sein.

d) Verkehrserlaubnisstufen:
V0: kann auch außerhalb von Wohnstraßen allein gehen
(soll bis zum 10 Lebensjahr erworben werden)
V1: Fahrradschein (bis zum 12 lebensjahr)
V2: Kfz bis 40 km/h (ab 14)
V3: Kfz 60 km/h (ab 16)
V4 a/b: Kfz (Wagen/Zweiräder) bis 5t, 100 km/h (ab 18)
V5 a/b//+: Kfz (Wagen/Zweiräder) bis 5t//unbegrenzt (ab 20)

Ausländische Kfz, die nicht 60 kmh erreichen dürfen, wo die Benutzung erlaubt ist, auf Radwegen maximal 40 km/h fahren.
e) Auch Fahrräder und schwächere Fahrzeuge müssen Nummernschilder haben
f) Fahrzeuge müssen auf Sicherheit untersucht werden. Die jeweils folgende notwendige Untersuchung ergibt sich bei der jeweils stattfindenen. Prüfungsberechtigung kann jede und jeder beantragen, verunfallt ein Fahrzeug aufgrund von technischen Mängeln nach einer Untersuchung, so wird die Prüfberechtigung des Prüfers oder der Prüferin auf Lebenszeit entzogen.
4. An-, ab- und Ummeldungen, das Halten von Fahrzeugen bis 5t, Sicherheits- und sonstige vom Staat angeordnete Untersuchungen und grundsätzlich das Parken sind Gebührenfrei. Alle notwendigen Aufwendungen für den Verkehrswegebau incl. Lärmschutz, Rad- und Fußwegen, den KV etc. werden aus einer Treibstoffabgabe finanziert.
Desweiteren wird daraus eine Grundversicherung finanziert, welche Pannenhilfe und Haftung für unbeabsichtigt herbeigeführte Fremdschäden beinhaltet.
Je verschuldetem Unfall ist jedoch ein Jahr lang ein gewisser Betrag zu zahlen, der dem Verkehrsregelverstoß angemessen ist.
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